Wolfgang Schäuble und die Gefahr
Jeder möge sich seine eigene Meinung bilden. Meiner Meinung nach sind die Äußerungen und Pläne von Wolfgang Schäuble (Bundesminister des Innern) dreist und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar – milde formuliert.
«Man müsse sich von der Vorstellung lösen, dass Eingriffe ins Grundgesetz “etwas Verwerfliches sind”. Die Verfassung würde vielmehr weiter “der Lebenswirklichkeit angepasst, wie schon so oft”.» – W. Schäuble, heise
§81 GG der Bundesrepublik Deutschland:
[Hochverrat gegen den Bund]
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Zur Hintergrundinformation Auszüge aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik, welches Verfassungsrang hat:
Artikel 79 GG der Bundesrepublik Deutschland
[Änderung des Grundgesetzes]
[...]
M(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Artikel 20 GG der Bundesrepublik Deutschland
[Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht]
[...]
4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
«Aber schliesslich sind es die Führer eines Landes, die die Politik bestimmen, und es ist immer leicht, das Volk zum Mitmachen zu bringen, ob es sich nun um eine Demokratie, eine faschistische Diktatur, um ein Parlament oder eine kommunistische Diktatur handelt. Das Volk kann mit oder ohne Stimmrecht immer dazu gebracht werden, den Befehlen der Führer zu folgen. Das ist ganz einfach. Man braucht nicht anderes zu tun, als dem Volk zu sagen, es würde angegriffen, und den Pazifisten ihren Mangel an Patriotismus vorzuwerfen und zu behaupten, sie brächten das Land in Gefahr. Diese Methode funktioniert in jedem Land.» – Hermann Göring, 18.04.1946
«Die Gefahr von Selbstmordanschlägen in Deutschland hat sich nach Einschätzung des Bundesinnenministeriums verschärft.» – ntv, 22.6.2007
Anmerkung: Es gibt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit Gründung 1949 folgende Anzahl Toter (Menschen) durch internationalen Terrorismus: 0 (Stand 2007); durch H5N1: 0 (Stand 2007); durch Unfälle im Haushalt: 6697/Jahr (Stand 2005); durch Verkehrsunfälle: ca. 6606/Jahr (Stand 2005); Anaphylaktischer Schock durch Wespenstic: 40/Jahr (Stand 2005).
Artikel 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Uion, proklamiert in Nizza am 07. Dezember 2000
[Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte]
(1) Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(2) Jeder angeklagten Person wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.
«Die Unschuldsvermutung heißt im Kern, dass wir lieber zehn Schuldige nicht bestrafen als einen Unschuldigen zu bestrafen. Der Grundsatz kann nicht für die Gefahrenabwehr gelten. Wäre es richtig zu sagen: Lieber lasse ich zehn Anschläge passieren, als dass ich jemanden, der vielleicht keinen Anschlag begehen will, daran zu hindern versuche? Nach meiner Auffassung wäre das falsch.” – Wolfgang Schäuble, 18.04.2007
«Die rechtsstaatlichen Grundsätze schließen ja nicht aus, dass man bestimmte Freiheitsrechte einschränken kann. Aber es gibt bestimmte Dinge, auf die wir verzichten.» – Wolfang Schäuble, 2007
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Uion, proklamiert in Nizza am 07. Dezember 2000
[Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung]
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
«Wenn wir für Informationen anderer Nachrichtendienste eine Garantie übernehmen müssen, dass sie unter Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien zu Stande gekommen sind, können wir den Betrieb einstellen.”, sagte Wolfgang Schäuble der ‘Bild am Sonntag’.» – spiegel
«Wenn – worüber sich die Juristen streiten – in diesen Fällen Artikel 13 Grundgesetz, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert, berührt ist, brauchen wir womöglich hier eine Ergänzung, um diesen Eingriff auf eine verfassungsrechtlich sichere Grundlage zu stellen», sagte er dem ‘Handelsblatt’. – W. Schäuble 5. April 2007
«taz: Ist das nicht eine Salamitaktik? Bei der Einführung neuer Technologien wird beteuert, die Sicherheitsbehörden bekämen keinen Zugriff auf die anfallenden Daten. Und kaum ist die Technologie durchgesetzt, nutzt man das nächstbeste Verbrechen, um der Polizei doch alle Zugänge zu öffnen.
W. Schäuble: Das wäre vielleicht bedenklich, wenn es eine absichtliche Taktik wäre. Aber beim Mautgesetz gab es sicher keinen derartigen Hintergedanken. Heute bin ich ja auch viel vorsichtiger. Von mir hören Sie keine Versprechungen mehr, dass alles so bleibt, wie es ist. Das wäre auch undemokratisch.» – W. Schäuble im Interview mit der taz am 8.2.07
Artikel 25 GG der Bundesrepublik Deutschland
[Völkerrecht und Bundesrecht]
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 26
[Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges; Kriegswaffenkontrolle]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
«Die Unterscheidung zwischen Völkerrecht im Frieden und Völkerrecht im Krieg passt nicht mehr auf die neuen Bedrohungen» – W. Schäuble, 3.7.2007
Zur Erinnerung, was unser demokratischer Innenminister meint und vertritt:
«Man müsse sich von der Vorstellung lösen, dass Eingriffe ins Grundgesetz “etwas Verwerfliches sind”. Die Verfassung würde vielmehr weiter “der Lebenswirklichkeit angepasst, wie schon so oft”.» – heise
Reichsgesetzblatt vom 28.02.1933, Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat
§1
Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegaphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig. – JPG auf Wikimedia.org
(Mein Dank an Michi D.)
